Das Gründungsprotokoll der Burschenschaftlichen Gemeinschaft
1. Die Burschenschaften der Burschenschaftlichen Gemeinschaft bekennen sich zum volkstumsbezogenen Vaterlandsbegriff als dem historischen Vaterlandsbegriff der Urburschenschaft.
2. Sie fordern die geistige und kulturelle Einheit aller, die dem deutschen Volke angehören und sich zu ihm bekennen.
3. Sie bekennen sich zu den demokratischen Verfassungen der derzeit bestehenden freien deutschen Rechtsstaaten, lehnen aber jeglichen geistigen Separatismus im deutschen Volke ab.
4. Sie bekennen sich zur Gemeinschaft aller Burschenschaften, die ais der Burschenbewegung von 1815 hervorgegangen sind oder sich zu ihr bekennen.
5. Die Burschenschaften der Burschenschaftlichen Gemeinschaft setzen sich jederzeit für die geistige und organisatorische Einheit aller Burschenschaften ein.
6. Sie fördern alle Bestrebungen, die diesem Zwecke dienen, und treten allen Kräften entgegen, die die burschenschaftliche Einheit gefährden.
7. In allen die geistige und organisatorische Einheit der Burschenschaft betreffenden Fragen verpflichtet die Burschenschaftliche Gemeinschaft alle Mitglieder zu geschlossenem Auftreten auf den Burschentagen der DB und DBÖ.
8. Jeder in Durchführung der Absätze 1 bis 5 mit ¾-Mehrheit gefaßte Beschluß der Burschenschaftlichen Gemeinschaft ist für alle Mitglieder auf beiden Burschentagen bindend.
9. Die Burschenschaftliche Gemeinschaft empfiehlt ihren Mitgliedern, auf allen Burschentagen der Verbände DB und DBÖ anwesend zu sein.
10. Im Falle begründeter Abwesenheit räumt sie die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung zur jeweiligen Tagesordnung ein.
11. Die Mitgliedschaft in den beiden burschenschaftlichen Verbänden DB und DBÖ bleibt unberührt.
12. Die Burschenschaftliche Gemeinschaft steht allen Burschenschaften offen, die sich zum Gründungsprotokoll bekennen.
13. Aufnahme und Verabschiedung einer Mitgliedsburschenschaft erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluß.
14. Die Geschäftsführung in der Burschenschaftlichen Gemeinschaft obliegt einer jährlich am Burschentag der DB zu wählenden Burschenschaft.
15. Die Burschenschaftliche Gemeinschaft bildet mit ihr nahestehenden Burschenschaften der DB und DBÖ eine Arbeitsgemeinschaft. Sinn und Zweck der Arbeitsgemeinschaft sind gegenseitige Information in Fragen der burschenschaftlichen Einheit, gemeinsame Arbeitstagungen und möglichst einheitliches Vorgehen auf den Burschentagen mit dem Ziele des Zusammenschlusses von DB und DBÖ. Innerhalb der Burschenschaftlichen Gemeinschaft haben diejenigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kein Stimmrecht, die nicht selbst der Burschenschaftlichen Gemeinschaft angehören.
München, am 15. Juli 1961
